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Bevor Du überhaupt gewerblich Tätig sein darfst, musst Du Deinen aktuellen Arbeitgeber über die nebenberufliche Tätigkeit informieren. In vielen Arbeitsverträgen ist eine Meldepflicht schriftlich verienbart. Danach kannst. Du Deine nebenberufliche Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden. Für viele nebenberuflcieh Tätigkeiten, reicht ein Klein-Gewerbe aus. Bei freien Berufen wie z. B. Künstler und Publiszisten genügt die Anmeldung beim Finanzamt. Diese werden dann sogenannte Freiberufler.
Wenn Du Dich selbstständig machen möchtest, werden Dir zwei Begriffe immer wieder über den Weg laufen, die für Dich von besonderer Relevanz sein können. Es geht um die Einordnung Deiner Tätigkeit als gewerbliche, oder als freiberufliche Tätigkeit.
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt per Definition dann vor, wenn Du mit Gewinnerzielungsabsicht einer auf Dauer angelegten selbstständigen Tätigkeit nachgehst. Was bedeutet das genau? Die Definition besteht aus drei Faktoren:
Für die Aufnahme einer solchen gewerblichen Tätigkeit musst Du ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt Deine Tätigkeit aber eventuell auch als freiberufliche Tätigkeit.
Im Einkommensteuergesetz (siehe § 18 EStG) findest Du eine Auflistung von sogenannten „Katalogberufen“. Diese zählen zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Erweitert wird diese Liste durch den Begriff „ähnliche Berufe“. Hier ist es gar nicht mehr so eindeutig, welche beruflichen Tätigkeiten nun abschließend hinzuzuzählen sind.
Wesentlich für die Einordnung als freiberufliche Tätigkeit ist vor allem die fachliche Kompetenz, die ein abgeschlossenes Studium nachzuweisen ist. Möchtest Du als Freiberufler arbeiten, ist darauf zu achten, dass ausschließlich Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Definition fallen. Solltest Du freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten mischen, fällst Du nicht mehr unter den Begriff „Freiberufler“ und musst im Zweifel ein Gewerbe anmelden, oder aber die gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten strikt voneinander trennen.
Beispiele für Tätigkeiten, die freiberuflich ausgeübt werden können:
Ärzte, Rechtsanwälte, Architekte, Ingenieure, Journalisten, Künstler und Steuerberater.
Wichtig für Dich ist die Tatsache, dass das zuständige Finanzamt die Einordnung Deiner Tätigkeit rechtsverbindlich für Dich vornimmt. Daher setze Dich frühzeitig mit Deinem Finanzamt in Verbindung und erläutere die von Dir geplante Tätigkeit.
Für die gesetzliche Krankenversicherung ist es wichtig, in welchem Ausmaß und in welcher Höhe die Nebenberuflichkeit ausgeübt wird. Deshalb ist zu beachten, dass der Hauptberuf in der Stundenanzahl von der Nebenberuflichkeit nicht übertroffen wird. Ebenfalls sollte das Einkommen der hauptberuflichen Tätigkeit nicht übersteigen. Sollten die Aspekte gegebenen sein, sind keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge nötig. Schlussendlich ist es aber ausschlaggebend das die gesetzliche Krankenkasse Deine nebenberufliche Tätigkeit als solche auch anerkennt. Solltest Du sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Um überhaupt eine Rechnung schreiben und eine Zahlung erhalten zu können, benötigst Du eine sogenannten Steuernummer, die Dir das zuständige FInanzamt zuteilt. Das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ist der Auslöser zur Steuernummer. Ohne eine Steuernummer kannst Du zwar eine Rechnung verschicken, kann aber vom Empfänger abgewiesen werden.
Den Bogen findest du direkt beim Finanzamt
Wenn Du einen festen Arbeitgeber hast, über den Du ein regelmäßiges Gehalt beziehst und zusätzlich noch etwas aus einer selbständigen Nebentätigkeit dazukommt, gilt dies als nebenberuflich selbstständig.
Der Gewinn aus Deiner nebenberuflichen Tätigkeit wird zu Deinem Gesamteinkommen dazugerechnet. Aus dieser Gesamtsumme ergibt sich dann die Höhe Ihrer Einkommensteuer. Gewinn bedeutet, dass Du alle Einkünfte der Tätigkeit mit den Ausgaben verrechnen kannst. Der finale Betrag wird dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter der Anlage „S“ für Freiberufler und Selbstständige oder in der Anlage „G“ für Gewerbetreibende angegeben.
Der Grundfreibetrag 2025 liegt bei 12.096 Euro. Alle Einkünfte darüber hinaus müssen versteuert werden.
Neben der Einkommensteuer fallen noch Umsatzsteuer und eventuell eine Gewerbesteuer an. Doch keine Sorge. Besonders im Fall einer nebenberuflichen Selbstständigkeit kannst Du häufig von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und sparst Dir so die Umsatzsteuer. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie im ersten Jahr nicht mehr als 25.000 € mit Deiner Tätigkeit umsetzen dürfen und um zweiten Jahr nicht mehr als 100.000 €.
Neben den vielen Richtlinien kannst Du jedoch auch mit einer nebenberuflichen Selbständigkeit einiges von der Steuer absetzen. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für:
Laut §823 BGB ist jeder dazu verpflichtet, „wer anderen einen Schaden zufügt, haftet mit seinem jetzigen und späteren Vermögen in voller Höhe.“ Hier ist ein Versicherungsschutz gegen Schadenersatzforderungen notwendig.
In manchen privaten Haftpflichtversicherungen sind nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einer gewissen Höhe kostenlos mitversichert. Dies sollte man immer vorab prüfen.
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für das Einkommen von Freiberufler:innen. Ihr Verdienst ist abhängig von der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen und den individuell ausgehandelten Honoraren. Wichtig ist, dass alle Einkünfte korrekt versteuert werden müssen.
Der Hauptunterschied zwischen Freiberufler und Selbstständigen liegt in der Art der beruflichen Tätigkeit und den rechtlichen Rahmenbedingungen. Freiberufler üben in der Regel akademische, künstlerische oder beratende Berufe aus, die keiner Gewerbeanmeldung bedürfen. Selbstständige hingegen führen oft gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeiten aus und sind verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden.
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